Direkt zu den Inhalten springen

Scrum und das deutsche Vertragsrecht

Im deutschen Vertragsrecht ist die Umsetzung eines Projekts nach der agilen Scrum-Methode nicht vorgesehen.

In der Regel wird ein Werkvertrag ausgeschrieben, der feste Vorgaben für die zu erbringenden Leistungen enthält. Beide Parteien, Auftraggeber und Auftragnehmer, sind sich jedoch oft bewusst, dass dieser Ansatz nicht zielführend ist. Häufig werden Funktionen vereinbart, die letztlich nicht benötigt werden, während sich die Projektziele während der Umsetzung ändern und andere Funktionen nötig werden – Aspekte, die ursprünglich nicht Teil der Ausschreibung waren.

Wird das Projekt später durch Dritte, beispielsweise Rechnungsprüfer, bewertet, kann für den Auftragnehmer eine schwer kalkulierbare Kostenspirale entstehen, die im schlimmsten Fall zum Scheitern des Projekts führt.

Der alternative Dienstleistungsvertrag wird oft kritisch betrachtet, da der Auftraggeber befürchtet, zu viel Kontrolle über die Projektkosten abzugeben. Dies stellt insbesondere im öffentlichen Sektor eine hohe Hürde dar, da hier strikte Regularien zum Umfang eines Projektes gelten.

In solchen Fällen sind kreative Ansätze, intensive Kommunikation, schriftliche Änderungsprotokolle und ein umfassendes Vertragswerk hilfreich.

Unabhängig davon, wie interessant das Projekt oder gut die Zusammenarbeit ist, bekommt das Vertragswerk spätestens zum Projektende eine entscheidende Bedeutung.

Bernd Göbel, 10/2024